Am 28. Februar ist die letzte Deadline, um das Ergebnis der nochmals aufgerollten Läufe der Lohnverrechnung an die zuständigen Abgabenbehörden zu übermitteln – steuerpflichtige Geschenke an Mitarbeiter:innen können noch bis zu diesem Datum rückwirkend für das Jahr 2025 berücksichtigt werden.
Doch welche Freibeträge gelten aktuell und worauf ist dabei zu achten? Und wie sieht es bezüglich Betriebsveranstaltungen aus? Wir haben die wichtigsten Regelungen für Sie übersichtlich zusammengefasst.
Allgemeine Sachzuwendungen
Sachzuwendungen – etwa Weihnachtsgeschenke – sind bis zu einem Betrag von 186 Euro pro Mitarbeiter:in und Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei. Diese Grenze gilt jahresbezogen und umfasst sämtliche Sachzuwendungen eines Jahres. Wird der Freibetrag überschritten, entfällt die Steuer- und Beitragsfreiheit für den gesamten Betrag; eine Teilbefreiung ist nicht vorgesehen. Ist dies der Fall, kann dann noch im 13. oder 14. Lauf in der Lohnverrechnung nachversteuert werden.
Zu den begünstigten Sachzuwendungen zählen unter anderem materielle Güter, Geschenkmünzen sowie Gutscheine, sofern diese nicht in Bargeld eingelöst werden können.
Wichtig ist zudem, dass es sich nicht um eine individuelle Belohnung für einzelne Mitarbeiter:innen handelt. Die Zuwendung muss vielmehr allen Mitarbeiter:innen aus einem bestimmten Anlass – beispielsweise zu Weihnachten – gewährt werden.
Sachgeschenke zu besonderen Anlässen
Auch Sachgeschenke anlässlich eines Dienst- oder Firmenjubiläums sind bis zu 186 Euro pro Mitarbeiter:in und Jahr steuer- und beitragsfrei. Dabei ist zu beachten, dass ein Jubiläum erst ab einer Betriebszugehörigkeit von zehn Jahren begünstigt ist.
Begünstigt sind folgende Jubiläen:
- Dienstjubiläum (Mitarbeiter:in): 10, 20, 25, 30, 35, 40, 45 oder 50 Jahre
- Firmenjubiläum (Unternehmen): 10, 20, 25, 30, 40, 50, 60, 70, 75, 80, 90, 100 Jahre usw.
Fallen mehrere Jubiläen in einem Jahr zusammen, verdoppelt sich der Freibetrag nicht – es bleibt bei der jährlichen Grenze von 186 Euro. Sachzuwendungen aus anderen Anlässen, wie etwa Weihnachts- oder Geburtstagsgeschenke, werden auf diesen Freibetrag nicht angerechnet.
Nicht steuer- und beitragsfrei sind hingegen Geldzuwendungen, wie beispielsweise Jubiläumsgeld. Diese gelten als sonstige Bezüge und werden im Rahmen des Jahressechstels entsprechend versteuert und verbeitragt.
Betriebsveranstaltungen
Betriebsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder kulturelle Events sind separat zu betrachten. Pro Mitarbeiter:in und Jahr sind dafür bis zu 365 Euro von Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Der Freibetrag bleibt bis zu dieser Höhe auch dann aufrecht, wenn die tatsächlichen Kosten pro Person 365 Euro überschreiten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmer:innen offensteht.
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