Mit 1. Jänner 2026 wird der geringfügige Zuverdienst zum Arbeitslosengeld und zur Notstandshilfe deutlich eingeschränkt. Die Änderungen bei der Geringfügigkeit wurden im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2025 beschlossen und betreffen sowohl arbeitslose Personen als auch Unternehmen, die geringfügig Beschäftigte einsetzen.
Bisherige Rechtslage
Bis Ende 2025 konnten Arbeitslose uneingeschränkt geringfügig dazuverdienen, ohne dass dies Auswirkungen auf den Leistungsbezug hatte (Geringfügigkeitsgrenze 2025: 551,10 Euro brutto monatlich bleibt auch 2026 bestehen).
Neue Rechtslage mit 2026
Ab 1. Jänner 2026 ist ein geringfügiger Zuverdienst nur noch in gesetzlich definierten Ausnahmefällen zulässig. Personen, die nicht unter eine dieser Ausnahmen fallen, verlieren bei Fortführung einer geringfügigen Beschäftigung den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.
Bedeutung für HR & Lohnverrechnung
Unternehmen, die geringfügig Beschäftigte einsetzen, sollten bestehende Dienstverhältnisse zeitnah prüfen. Sofern keine gesetzliche Ausnahme vorliegt, sind Vertragsanpassungen oder Beendigungen erforderlich, um rückwirkende Leistungsansprüche und damit verbundene Risiken für Arbeitnehmer:innen zu vermeiden.
Gesetzliche Ausnahmen
Ein geringfügiges Dienstverhältnis ist weiterhin zulässig für:
- Weiterführung bestehender Nebenjobs
Mindestens 26 Wochen geringfügige Beschäftigung neben einer vollversicherten Tätigkeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. - Langzeitarbeitslose
Nach mindestens 365 Tagen Leistungsbezug (Arbeitslosengeld oder Notstandshife) einmalig für maximal 26 Wochen. - Langzeitarbeitslose über 50 Jahre oder mit Behindertenstatus (≥ 50 %)
Unbefristete geringfügige Beschäftigung möglich. - Wiedereinstieg nach Krankheit/Reha
Nach mindestens 52 Wochen Kranken-, Rehabilitations- oder Umschulungsgeld einmalig für bis zu 26 Wochen. - AMS-Maßnahmen und Stipendien
Geringfügiger Zuverdienst während länger dauernder AMS-Maßnahmen (über 4 Monate und mehr als 25 Wochenstunden), besonders beim Pflegestipendium sowie beim Fachkräftestipendium zulässig.
Übergangsregelungen
- Personen, die am 1. Jänner 2026 bereits geringfügig beschäftigt sind, müssen diese Beschäftigung spätestens bis 31. Jänner 2026 beenden, sofern keine Ausnahme greift.
- Für bestimmte Gruppen (z. B. Langzeitarbeitslose oder Personen nach langer Krankheit) gilt eine verlängerte Übergangsfrist bis 1. Juli 2026.
- Ausgenommen von der Beendigungspflicht sind Personen über 50 Jahre oder mit einem Behindertenstatus ab 50 %.
Fazit
Der geringfügige Zuverdienst während der Arbeitslosigkeit wird ab 2026 stark eingeschränkt. Für HR-Abteilungen und Lohnverrechnung ist eine rechtzeitige Prüfung bestehender geringfügiger Dienstverhältnisse sowie eine Anpassung der Personalplanung unerlässlich.