Der Mai steht vor der Türe und mit ihm viele Feiertage – diese werfen im Arbeitsalltag immer wieder Fragen auf, besonders dann, wenn gearbeitet wird oder besondere Zuschläge ins Spiel kommen. Wir haben die wichtigsten Punkte verständlich für Sie zusammengefasst.
Wann ist Feiertagsarbeit überhaupt erlaubt?
Auch wenn grundsätzlich an Feiertagen keine Arbeitspflicht besteht, können Arbeitnehmer in betrieblich notwendigen Fällen dennoch zur Arbeit herangezogen werden. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Bedarf im Betrieb vorliegt.
Beispiele dafür könnten sein:
- Abschlussarbeiten
- Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Sicherheit des Lebens oder für die Gesundheit von Menschen oder bei Notstand
- zur Behebung einer Betriebsstörung
Was ist das Feiertagsarbeitsentgelt?
Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, besteht Anspruch auf Entgelt. Wird tatsächlich gearbeitet, besteht zusätzlich Anspruch auf Feiertagsarbeitsentgelt. Dieses ist gesetzlich geregelt und steht Arbeitnehmer unabhängig von kollektivvertraglichen Bestimmungen zu.
Wann fallen Feiertagszuschläge an?
Ähnlich sieht es bei Zuschlägen aus, diese fallen nur für tatsächlich geleistete Arbeit am Feiertag an. Ob und in welcher Höhe ein Feiertagszuschlag zusteht – egal ob innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit – ergibt sich aus dem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelvereinbarung.
Sind alle Stunden am Feiertag auch Überstunden?
Nein – das ist ein häufiger Irrtum.
Arbeit am Feiertag ist nicht automatisch Überstundenarbeit.
Entscheidend ist, ob die geleisteten Stunden über deine Normalarbeitszeit hinausgehen. Arbeiten Mitarbeiter innerhalb ihrer vorgesehenen Normalarbeitszeit, handelt es sich nicht um Überstunden. In diesem Fall ist das Feiertagsarbeitsentgelt zu bezahlen, ergänzt um allfällige Feiertagszuschläge laut Vereinbarung.
Erst wenn über die geplante Normalarbeitszeit hinaus gearbeitet wird, entstehen Überstunden. Diese sind mit dem gesetzlichen Zuschlag von mindestens 50 % bzw. entsprechend höheren kollektivvertraglichen Regelungen abzugelten.
Wenn der Feiertag auf einen Sonntag fällt
Trifft ein Feiertag auf einen Sonntag, gelten die Bestimmungen für den Sonntag. Der Sonntag „sticht“ also den Feiertag – zusätzliche Feiertagsregelungen kommen in diesem Fall nicht zur Anwendung. Das bedeutet auch, dass wenn für den Sonntag kollektivvertraglich kein Zuschlag vorgesehen ist, wird für die Arbeit an einem „Feiertagssonntag“ ebenfalls kein Zuschlag berechnet.
Krankenstand am Feiertag
Erkrankt ein Arbeitnehmer an einem Feiertag, wird dieser Tag nicht als Krankenstandstag gezählt. Der Feiertag bleibt also „neutral“ und schmälert nicht das Krankenstandskontingent.
Warum das alles ohne elektronische Zeiterfassung schnell unübersichtlich wird
Die Kombination aus gesetzlichen Ansprüchen, kollektivvertraglichen Sonderregelungen und betrieblichen Vereinbarungen macht die Abrechnung von Arbeitszeiten an Feiertagen komplex. Unterschiedliche Zuschläge, Ausnahmen und Sonderfälle müssen korrekt erkannt und angewandt werden.
Die Coredat Zeiterfassung schafft hier Klarheit: Sie dokumentiert exakt, wann gearbeitet wurde, unterscheidet zwischen Normalarbeitszeit, Überstunden und Feiertagsarbeit und bildet die jeweiligen Zuschlagslogiken transparent ab. Das reduziert Fehler in der Lohnverrechnung, spart administrativen Aufwand und sorgt dafür, dass Mitarbeiter:innen fair und korrekt entlohnt werden.
Und so sieht das konkret aus:
Fazit
Feiertagsregelungen sind für Arbeitgeber:innen ein Zusammenspiel aus Gesetz und individuellen Rahmenbedingungen. Wer hier auf klare Prozesse und eine verlässliche Zeiterfassung setzt, stellt sicher, dass Abrechnungen korrekt erfolgen und rechtliche Risiken minimiert werden. Eine professionelle Lösung in der Zeiterfassung und Lohnverrechnung ist dabei ein entscheidender Erfolgsfaktor.
Sie haben Fragen zu einem konkreten Fall, brauchen Beratung oder wünschen sich eine verlässliche Zeiterfassung, die mehr kann, als nur An- und Abwesenheiten zu erfassen? Wir beraten Sie gerne!
Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit unserer beiden Teams für Time & Travel und Payroll – denn genau das macht Coredat aus: die enge Zusammenarbeit unserer Teams, die fachliche Expertise und technische Lösung nahtlos miteinander verbindet.