Gerade in der Ferienzeit ist Hilfe von überall willkommen. Lange wurde davon gesprochen, Pensionist:innen bei den Sozialversicherungsbeiträgen eine Erleichterung zu verschaffen. Jetzt ist es offensichtlich gelungen.
Pensionist:innen können neben dem Bezug einer regulären Alterspension einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Männer ab dem 65. Lebensjahr und Frauen ab dem 60. Lebensjahr (Achtung: Anhebung des Regelpensionsalters!) können grundsätzlich unbegrenzt dazuverdienen, müssen jedoch die Lohn- und Einkommenssteuer zahlen. Sollte der Bruttobezug über die Geringfügigkeitsgrenze (518,44 EUR pro Monat) hinausgehen, sind auch Sozialversicherungsbeiträge zu leisten.
Die wichtigste gesetzliche Änderung ab 2024:
Der Bund übernimmt Dienstnehmer:innenbeiträge zur Pensionsversicherung für einen Zuverdienst bis zu einer Höhe von EUR 1.036,88, das entspricht dem Doppelten der Geringfügigkeitsgrenze. Bis zu diesem Freibetrag wird kein Pensionsversicherungsbeitrag abgezogen und für die Dienstgeber:innen bleiben die Beiträge unverändert. Dies gilt natürlich für ASVG-Versicherte aber auch für BSVG- und GSVG-Versicherte.
Diese Maßnahme ist befristet bis 31.12.2025.
Achtung: Dies betrifft keine Sonderzahlungen und die Bemessung der Lohnsteuer erhöht sich dadurch, da keine Sozialversicherung in Abzug gebracht werden kann – da sie schließlich auch nicht bezahlt wird.
Bei Fragen oder Anliegen diesbezüglich wenden Sie sich gerne an payrollsupport@coredat.com. Unsere Consultants unterstützen Sie gerne bei Ihrem individuellen Anlassfall.
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