Mit 1. Jänner 2026 treten umfassende Änderungen zur Bildungskarenz und Bildungsteilzeit in Kraft. Für Personalverantwortliche und Lohnverrechner:innen ergeben sich dadurch mehrere praxisrelevante Neuerungen, die wir für Sie zusammengefasst haben.
1. Strengere Voraussetzungen für Bildungskarenz und Bildungsteilzeit
Künftig ist eine Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nur dann möglich, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zwölf Monate ununterbrochen bestanden hat. Diese Mindestdauer gilt auch für Saisonbetriebe – allerdings kann der Zeitraum, innerhalb dessen frühere Beschäftigungen zusammengerechnet werden, nur noch zwei Jahre betragen (bisher: vier Jahre).Zudem muss die Vereinbarung künftig zusätzliche Angaben enthalten:
- Aktueller Bildungsstand,
- konkrete Bildungsmaßnahme und
- Bildungsziel.
Bei der Bildungsteilzeit kommen Angaben zu Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung hinzu. Wichtig: Die Vereinbarung wird erst mit der Zusage der neuen Weiterbildungsbeihilfe durch das AMS rechtswirksam. Ohne diese Zusage verliert sie ihre Gültigkeit.
2. Neue Förderlogik: Weiterbildungsgeld wird zur Weiterbildungsbeihilfe
Das bisherige Weiterbildungsgeld bzw. Bildungsteilzeitgeld wird durch die neue Weiterbildungsbeihilfe (§ 37e AMSG) ersetzt. Diese kann vom AMS zur teilweisen Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden – ein Rechtsanspruch besteht nicht.Auch freie Dienstnehmer:innen, Beschäftigte in der Land- und Forstwirtschaft sowie bestimmte öffentlich Bedienstete können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden.
3. Anspruchsvoraussetzungen und Bildungsumfang
Vor Beginn der Maßnahme muss die betroffene Person zwölf Monate durchgehend arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein. Zeiten des Bezugs von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld zählen grundsätzlich dazu – allerdings nicht, wenn sie in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Für Personen mit Kinderbetreuungspflichten gelten erleichterte Bedingungen:
- Mindestmaß der Bildungsmaßnahme: 20 Wochenstunden,
- bei Kinderbetreuungspflichten: 16 Wochenstunden.
Bei Studien ist alle sechs Monate ein Leistungsnachweis über 20 ECTS (bzw. 16 ECTS bei Kinderbetreuung) vorzulegen.
4. Arbeitgeberzuschuss: 15 % Pflichtbeitrag bei höherem Einkommen
Neu ist eine Pflichtbeteiligung der Arbeitgeber:
Unternehmen müssen künftig 15 % der Weiterbildungsbeihilfe übernehmen, wenn das monatliche Bruttoeinkommen der betreffenden Person mindestens die Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage (2025: 6.450 €) beträgt.
Die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zuschuss werden vom AMS getragen.
Einkommensteuerlich wird die Zahlung wie das Arbeitslosengeld behandelt und ist nur bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
5. Höhe und Finanzierung der Beihilfe
Die Weiterbildungsbeihilfe wird einkommensabhängig gestaffelt:
- Mindestsatz: etwa 40,40 € täglich (analog zum Fachkräftestipendium 2025)
- Höchstsatz: 67,94 € täglich – das entspricht einer Nettoersatzrate von rund 67 % bei einem Bruttogehalt von 4.500 €
Ab 2026 wird die Beihilfe jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG valorisiert.
Insgesamt ist ein Budget von bis zu 150 Millionen Euro jährlich vorgesehen.
6. Fazit für die Praxis
Für HR und Lohnverrechner:innen bedeutet die Reform eine neue administrative und rechtliche Komplexität:
- Die Bildungskarenz ist künftig enger an die AMS-Entscheidung gebunden.
- Arbeitgeber müssen potenziell Zuschüsse leisten und diese SV- sowie steuerrechtlich korrekt behandeln.
- Bei Saisonbetrieben und mehrfachen Beschäftigungsverhältnissen sind die verkürzten Zeiträume besonders zu beachten.
Gleichzeitig bietet das neue Modell Chancen, Mitarbeiter:innen gezielter weiterzubilden und Fachkräfte langfristig ans Unternehmen zu binden – vorausgesetzt, die administrativen Prozesse werden rechtzeitig angepasst.