1. Bereitstellung der Infrastruktur
Der Vertrag umfasst unter anderem die Bereitstellung entsprechender Server-Ressourcen bei Coredat im Rechenzentrum.
Die durchschnittliche jährliche Mindestverfügbarkeit der Applikation beträgt mindestens 99 %. Die Dienstverfügbarkeit wird mittels folgender Formel berechnet: (Nutzungsdauer (1 Jahr = 525.600 Minuten) – Ausfallzeit (Minuten) x 100) / Nutzungsdauer (525.600 Minuten)
Von den Ausfallzeiten ausgenommen sind geplante Wartungsstillstände, Wartungen an Wochenenden und Feiertagen, sowie Ereignisse höherer Gewalt, insbesondere der Ausfall der Internetverbindung, so sie nicht im Einflussbereich von Coredat liegen. Beide Parteien verpflichten sich, umgehend eine Herstellung des korrekten Zustandes herbeizuführen.
Coredat trägt die Verantwortung für die Sicherung der Daten.
Von Coredat wird garantiert, dass auch bei komplettem Datenverlust höchstens die Eingaben der letzten 24 Stunden nochmals eingegeben werden müssen.
2. Administrative Verwaltung
Coredat vergibt entsprechend den vom Kunden erfolgten Meldungen Benutzerrechte für Administrator:innen im System. Durch diese Administrator:innen können wiederum andere Benutzer im System angelegt und an diese die entsprechenden Zugriffsrechte vergeben werden.
Coredat übernimmt nur Verantwortung für die Anlage der Administrator:innen im System. Die Verantwortung für die Anlage von weiteren Benutzern verbleibt beim Kunden. Die Anzahl der Benutzer ist nicht limitiert.
3. Support Hotline
Unter der beim Abschluss des Vertrages bekanntgegebenen Telefonnummer steht der First-Level-Support in der Zeit von Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 17:30 Uhr sowie Freitag von 8:30 bis 14:30 Uhr für die Unterstützung bei technischen und anwendungsbedingten Fragen zur Verfügung.
Der Second-Level-Support steht bei Applikationsproblemen Montag bis Donnerstag von 9:00 bis 16:00 sowie Freitag von 9:00 bis 14:00 zur Verfügung und wird vom First-Level-Support bei Bedarf hinzugezogen.
Fehler bzw. Anfragen an den Support können telefonisch bzw. über E-Mail an die bekanntgegebene Stelle gemeldet werden. Als Zeitpunkt der Meldung gilt der bestätigte Empfang der Nachricht durch den Helpdesk von Coredat. Es wird empfohlen, kritische Sachverhalte zusätzlich auch schriftlich per E-Mail zu melden.
4. Updates und Releases
Updates werden aufgrund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Änderungen im System bereitgestellt. Dies erfolgt üblicherweise 2-mal pro Jahr oder aufgrund von Änderungen, die durch den Gesetzgeber beschlossen werden. Änderungen außerhalb eines normalen Umfangs auf der Grundlage der letzten Jahre sind exkludiert.
Sollte innerhalb von 14 Tagen keine Beanstandung durch den Kunden erfolgen, gelten die Änderungen als abgenommen. Selbiges gilt nach der initialen Live-Stellung des Systems zum vereinbarten Go-Live.
5. Zahlungsbedingungen
Die oben angeführten Honorare verstehen sich exklusive 20% gesetzlicher Umsatzsteuer, Spesen, eventueller Reisekosten, Kilometergeld, Hotelkosten und sonstiger projektbezogener Auslagen.
Lizenzgebühr: Zahlbar pro Monat im Nachhinein
Support: Monatlich im Nachhinein nach vorgelegter Stundenaufstellung (die kleinste Verrechnungseinheit ist 0,25 Stunden)
Zahlungsbedingungen: 14 Tage netto nach Rechnungsdatum
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen entsprechend der Bestimmungen in § 456 UGB fällig. Außerdem hat der Partner alle anfallenden Kosten, Spesen und Barauslagen von Coredat zu ersetzen.
Die im Zuge unserer Tätigkeit anfallende Auslagen werden (insbesondere Porto-, Fax- und Telefonkosten) pauschal mit 4 Prozent des Honorars zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer gesondert in Rechnung gestellt. Extra verrechnet werden neben der Pauschale insbesondere allfällige Kosten für Botendienste sowie Fahrt- und Reisekosten (z. B. Kilometergelder).
Coredat behält sich vor, die Honorare jährlich entsprechend dem von Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex anzupassen (Basis: VPI 2015, Ausgangswert 130,30 mit Stand Juni 2023).
Diese Anpassung erfolgt entsprechend dem höheren der beiden folgenden Werte: a) der von Statistik Austria veröffentlichten offiziellen Inflationsrate oder b) Änderungen der Tarifverträge von Coredat. Eine solche Änderung wird dem Kunden mitgeteilt, sobald sie Coredat bekannt ist, und tritt am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres, für das sie gilt, in Kraft.
Wenn bestehende Mitarbeiter:innen inaktiv sind, ohne das Unternehmen verlassen zu haben, werden diese bis zum tatsächlichen Austritt aus dem Unternehmen für die Lizenzgebühr in Betracht gezogen.
6. Laufzeit und Kündigung
Der gegenständliche Vertrag tritt mit dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestvertragsdauer beläuft sich auf 36 Monate und wird nach Ablauf dieser automatisch um 12 Monate verlängert.
Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum 30.6. per 31.12. eines Kalenderjahres aufgelöst werden.
Der Vertrag kann bei Vorliegen wichtiger Gründe sofort gekündigt werden.
Als wichtige Gründe gelten:
- Nichtbezahlung der Gebühren nach zweifacher schriftlicher Mahnung und Verstreichen einer vierzehntägigen Nachfrist durch den Kunden
- Eröffnung eines Konkurses oder Ausgleichsverfahrens über Coredat oder den Kunden, wobei das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund auf die jeweils andere Partei beschränkt ist
- Mangelnde Verwertbarkeit der Software- in diesem Fall ist Coredat eine angemessene Nachfrist zu setzen.
7. Haftung
Der Kunde erkennt an, dass die Applikationen Eigentum der Coredat sind und wird sicherstellen, dass diese Applikationen nicht im Ganzen oder in Teilen nachproduziert, kopiert oder auf andere Art weitergegeben werden. Darüberhinausgehende Haftungen schließen die Parteien aus.
Grundlage für die Durchführung der laufenden Lohn- und Gehaltsabrechnung sind die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Personalverrechner“ (Anlage 2).
Die Coredat Business Solutions GmbH ist berechnet, Dritte mit der Erbringung von Leistungen nach diesem Vertrag zu beauftragen sowie einen Subunternehmer mit der Erbringung von Teilleistungen oder der gesamten Leistung zu beauftragen.
Die Coredat Business Solutions GmbH verpflichtet sich zu einer engen Zusammenarbeit mit den vom Kunden beauftragten externen Beratern. Die Parteien erkennen hiermit an, dass es für Coredat notwendig sein kann, die Dienste von Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten oder anderen professionellen Dienstleistern in Anspruch zu nehmen, um ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wenn Coredat dies für angemessen hält. Die Kosten für die von solchen Dritten zu erbringenden Leistungen sind nicht in der Vergütung von Coredat enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
Um die Kosten, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme solcher professioneller Dienstleistungen entstehen, zu tragen, kann Coredat vom Kunden die Zahlung eines Selbstbehalts verlangen.
8. Kein Abwerben von Personal
Alle Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit sowie sechs Monate nach Beendigung des Vertrages keine Mitarbeiter:innen oder Angestellte der jeweiligen anderen Vertragspartei zu beschäftigen. Für den Fall, dass eine der Vertragsparteien dieser Verpflichtung nicht nachkommt, wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 6 Monatsgehältern vereinbart. Diese Vertragsstrafe kann nicht durch gerichtliche Auskunft aufgehoben werden.
9. Datenaustausch im Wege des Internets
Die Übertragung von Informationen, insbesondere aber nicht ausschließlich in Nachrichten, Texten, Dokumenten und sonstigen Daten, sowie in arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sonstigen Stellungnahmen, sei es im Text einer E-Mail oder in deren Anhang, erfolgt, sofern im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, über das Internet.
Dem Auftraggeber sind die damit verbundenen Risiken, wie insbesondere, aber nicht ausschließlich Verlust, Verstümmelung, Verfälschung der übermittelten Daten, mangelnder Geheimnisschutz, Viren, bekannt. Coredat geht bei der Übertragung vorgenannter Informationen sorgfältig vor und verpflichtet sich zur Einhaltung geeigneter technischen und organisatorischen Maßnahmen, um insbesondere personenbezogene Daten zu schützen. Eine darüberhinausgehende Haftung für die Unversehrtheit, Rechtzeitigkeit und/oder Vollständigkeit der übertragenen Informationen wird von Coredat aber nicht übernommen. Es besteht insbesondere auch keine weitergehende Verpflichtung von Coredat, Verschlüsselungssysteme oder elektronische Signaturen zu verwenden.
Der Auftraggeber und Coredat verpflichten sich hiermit, sensible Daten betreffend die andere Vertragspartei angemessen zu schützen; insbesondere ist es hierbei die Aufgabe des jeweiligen Datenempfängers, sämtliche Datei-Anhänge vor dem Öffnen der Dokumente mit geeigneter Anti-Viren-Software zu überprüfen.
Coredat ist berechtigt, sämtliche Informationen über ein Projekt an alle diejenigen Personen zu senden, die vom Auftraggeber explizit dafür namhaft gemacht wurden oder am betreffenden Projekt zumindest einmal in die Korrespondenz (auch als Empfänger „CC“) einbezogen wurden.
Der Auftraggeber wird Coredat hinsichtlich aller Schäden, die aus einer unvollständigen, verfälschten, fehlgeleiteten oder missglückten Datenübertragung resultieren, vollkommen schad- und klaglos halten.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt; dasselbe gilt auch für allfällige Lücken in diesem Vertrag.
11. Kosten, Abgaben und Gebühren
Jede Vertragspartei ist für die ihr entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Errichtung, Verhandlung und dem Abschluss sowie die Durchführung dieses Vertrages, insbesondere die Kosten einer allfälligen rechtlichen Beratung selbst verantwortlich und trägt diese selbst.
Allfällige Kosten, Abgaben und Gebühren auf Grund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere allfällige Rechtsgeschäftsgebühren, tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte.
12. Sorgfalts- und Informationspflicht
Coredat verpflichtet sich zur getreuen und sorgfältigen Ausführung der ihr übertragenen Aufgaben unter Beachtung allfälliger vom Auftraggeber erteilter Instruktionen sowie branchenüblicher Standards.
Coredat hat den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, sofern Coredat Tatsachen bekannt werden, welche eine sach- oder termingerechte Ausführung der ihr übertragenen Arbeiten in Frage stellen oder zu einer Überschreitung eines allfällig vereinbarten Kostendaches (bei Vergütung nach Aufwand) führen könnten.
13. Gerichtsstand, anwendbares Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Handelssachen zuständige Gericht in Wien. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht.
14. Allgemeine Vertragsbestimmungen
Alle Nebenabreden, Vertragsänderungen und die Aufhebung des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch sämtliche Parteien. Auf dieses Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich verzichtet werden.