Zeiterfassung bei geringfügiger Beschäftigung

Geringfügigkeit, die: Zeiterfassung ja oder nein?

Eine geringfügige Beschäftigung zeichnet sich vor allem durch zwei Merkmale aus: Einerseits ist die Arbeitszeit im Regelfall deutlich niedriger als bei einer Vollzeitbeschäftigung, andererseits darf das monatliche Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung 475,86€ nicht überschreiten (Stand 2021) – so weit, so bekannt. Aber welche arbeitsrechtlichen Bestimmungen gelten hier? Und müssen eigentlich die Arbeitszeiten erfasst werden? Wir haben die Antworten zusammengefasst. 

 

Arbeitsrechtliche Bestimmungen & Zeiterfassung 

Arbeitsrechtlich gesehen, werden geringfügig Beschäftigte gleich wie Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigte behandelt. Dies betrifft unter anderem den Urlaubsanspruch, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Pflegeurlaub, Sonderzahlungen sowie Gründe und Fristen für Kündigungen. Das gilt ausdrücklich auch für die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit. Wie jede/r andere ArbeitnehmerIn sind auch geringfügig Beschäftigte dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu Tages- und Wochenarbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten zu machen. Ob sie dies selbst durchführen oder es vom Unternehmen erledigt wird, ist grundsätzlich egal – solange eine lückenlose und korrekte Dokumentation stattfindet.

Der vermeintliche Schluss, dass bei ArbeitnehmerInnen, die beispielsweise nur einmal wöchentlich arbeiten, eine genaue Arbeitszeiterfassung unnötig wäre, ist also falsch – und auch gefährlich. Denn sollten bei einer Prüfung Lücken oder falsche Aufzeichnungen ans Licht kommen, drohen ArbeitgeberInnen Strafen in bis zu vierstelliger Höhe.

Bei Fragen stehen wir gerne jederzeit zur Verfügung!

 

Herzlich

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