Im Zuge der Situation rund um die Covid-19-Pandemie gibt es viele Fragen hinsichtlich des Themas Kurzarbeit. Wichtig ist vor allem eines: Auch Kurzarbeit MUSS aufgezeichnet werden.
Laut Arbeitsrechtexperten wird es in der Richtlinie heißen:
Als Nachweis für die Anzahl der verrechenbaren Ausfallstunden besteht die Verpflichtung des Betriebes, Arbeitszeitaufzeichnungen (Arbeitsbeginn, -ende, -unterbrechungen) für alle von Kurzarbeit betroffenen MitarbeiterInnen zu führen und auf Verlangen dem AMS vorzulegen.
Bedenken Sie das bitte auch für jene, für die Sie normalerweise keine derartigen Aufzeichnungen führen (also mit Beginn und Ende und Unterbrechungen) wie z.B. ASVG-versicherte handelsrechtliche GeschäftsführerInnen, AußendienstmitarbeiterInnen oder „Home-workerIinnen“, bei denen sonst nur Salden geführt werden.
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Bis dahin: Bleiben Sie gesund und erfassen Sie Ihre Zeiten von zu Hause aus!
Herzlich
Ihr Coredat-Team